- 1. Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Gohr e. V.“ und hat seinen Sitz in Heiligenhaus. Er ist Mitglied im „Stadtverband Heiligenhaus der Kleingärtner e.V.“
1.2 Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter der Nr.: 15684 eingetragen und führt den Zusatz e. V.
- 2. Zweck und Ziel des Vereins
2.1 Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
2.2 Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.
2.3 Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2.4 Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.
2.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.
2.6 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.7 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2.8 Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Kleingärtnerei, insbesondere für den Ausbau und die Unterhaltung seiner Kleingartenanlage zu verwenden.
2.9 Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Landes-/ Stadtverband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfange erfolgen.
2.10 Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.
2.11 Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgaberechtlichen Vorschriften sind hierbei uneingeschränkt zu berücksichtigen. Kosten im Zusammenhang mit einer Funktionärstätigkeit für den Verein sind zu erstatten.
2.11.1 Ehrenamtspauschalen Gem. § 3 Nr. 26 a EstG Der Verein ist berechtigt, eine Ehrenamtspauschale Gem. § 3 Nr. 26 a EstG zu bezahlen, im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze. Diese Ehrenamtspauschalen sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
- 3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch:
- a) praktische Kleingartenarbeit.
- b) Förderung und Unterstützung der Kleingärtnerei.
3.2 Natürliche Personen, die sich um die Kleingärtnerei verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
3.3 Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt. Dieser entscheidet über die Aufnahme abschließend. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
3.4 Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung vollzogen.
3.5 Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern und Pächtern folgende Personenbezogenen Daten wie: Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail, Telefon, Bankverbindung, Beruf sowie vereinsbezogene Daten wie: Eintritt, Ehrungen. Die Daten werden ggf. mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Eine Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich zu vereinsinternen Zwecken (für die Versicherung sowie den Zeitungsverband, Landes-/ Stadtverband).
- 4. Rechte aus der Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins sind:
4.1.1 die aktiven Mitglieder
4.1.2 die passiven Mitglieder
4.1.3 die Ehrenmitglieder (Punkt 3.2)
4.1.4 Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht
Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die in der verwalteten Kleingartenanlage eine Parzelle auf der Grundlage eines Pachtvertrages kleingärtnerisch nutzen.
Passive Mitglieder sind alle Mitglieder, die den Zweck des Vereins fördern.
Jedes Mitglied hat das Recht
- a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
- b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4.2 Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
- 5. Pflichten der Mitglieder
5.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- a) sich nach bestem Können für die Belange der Kleingärtnerei einzusetzen,
- b) sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,
- c) Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
- d) Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Diese Umlagen können jährlich bis zum fünffachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
- e) Änderungen der Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. und Bankverbindung (bei Beitragseinzugsverfahren) sind der Vereinsführung sofort mitzuteilen.
Bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat ist der Vorstand berechtigt, zum Mahnbescheid Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.
- f) Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden, sofern der Regelbeitrag nach Ziffer 11.3 der Satzung des Landesverbandes Rheinland der Gartenfreunde e. V. abgeführt wird.
- 6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Tod des Mitglieds,
- b) durch freiwilligen Austritt,
- c) durch Ausschluss,
- d) Streichung von der Mitgliederliste,
- e) Kündigung
6.2 Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
6.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
- a) die ihm aufgrund der Satzung, der Gartenordnung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
- b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
- c) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
- d) seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,
- e) bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es aus einem anderen Kleingärtnerverein ausgeschlossen wurde.
6.4 Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen.
Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressdaten für das Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam. Das Schlichtungsverfahren soll vor der Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges in Anspruch genommen werden.
6.5 Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt oder wenn es unbekannt verzogen ist. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
6.6 Die Mitgliedschaft kann durch den Verein mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.
6.7 Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen bis zum Ausscheiden ergeben haben, entbunden.
- 7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
7.1 der Vorstand
7.2 den erweiterten Vorstand
7.3 die Mitgliederversammlung
- 8. Vorstand
8.1 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den nachstehenden Funktionsträgern:
- a) Vorsitzenden
- b) stellvertretenden Vorsitzenden
- c) Kassierer
- d) Schriftführer
- e) Fachberater
8.2 jeweils zwei der in Ziffer 8.1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.
8.2.1 Unterschriftenreglung
Bei allen Finanztätigkeiten / Banktätigkeiten sind immer zwei Unterschriften erforderlich.
8.3 Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern maximal noch 6 Monate im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
8.4 Dem Vorstand obliegen:
- a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
- b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
- c) Einberufung einer Pächterversammlung bei Bedarf.
8.4.1 Die satzungsmäßigen Vorschriften für die Mitgliederversammlung gelten auch entsprechend für die Pächterversammlung.
8.4.2 Die Pächterversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich aus dem Pachtverhältnis ergeben.
8.4.3 Ausgaben
Die Ausgabenhöhe für Anschaffungen ohne eines Mitgliederbeschlusses ist vom Vorstand selber zu entscheiden bis einer Höhe von max. 2000,00 / pro Jahr.
Bei Gefahrenabwendung bis zu 4000,00 Euro.
8.5 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand tritt mindestens in jedem Quartal zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
8.6 Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
- 9. Erweiterter Vorstand
9.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (Ziffer 8.1) und bis zu 5 Beisitzern.
9.1.1 Die Wahlen gemäß Ziffer 9.1 können bei Beschluss der Mitgliederversammlung „EN-BLOC“ durchgeführt werden.
9.2 Dem erweiterten Vorstand obliegen:
die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung,
9.3 Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
9.4 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
9.5 Über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Verfasser und dem Vorsitzenden bzw. bei Sitzungsleitung durch den Stellvertreter von diesem zu unterzeichnen.
- 10. Mitgliederversammlung
10.1 Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
Sie ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung vom Vorstand einzuberufen, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern. Sie ist ferner zeitnah einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Zu der Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des Vereins eingeladen. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
10.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung, einzuberufen.
10.3 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung gewählt werden.
10.4 Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Das Stimmrecht ist gemäß § 38 BGB nicht übertragbar und nicht vererbbar.
10.5 Der Mitgliederversammlung obliegen:
- a) die Genehmigung des Protokolls der Jahreshauptversammlung des Vorjahres,
- b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstige Tätigkeitsberichte,
- c) die Beschlussfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstandes,
- d) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
- e) die Vornahme der Wahlen zum Vorstand und zum erweiterten Vorstand,
- f) die Wahl der Kassenprüfer,
- g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist,
- h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
- j) die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
10.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
10.7 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden;
10.7.1 Die Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung die satzungsändernde Mehrheit.
10.8 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
10.9 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten zusätzlich in einem Beschlussheft aufgenommen werden, welches durch den geschäftsführenden Vorstand zu führen ist.
10.10 Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.
10.11 Vertreter/innen des Stadt-/Kreisverbandes und des Landesverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
- 11. Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder der Gartenordnung ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren gemäß den vom Stadtverband oder Landesverband erlassenen Richtlinien durchzuführen.
- 12. Vergabe von Kleingärten
Die Vergabe von Kleingärten erfolgt durch den Vorstand und zwar nach der Reihenfolge der Eintragung in die Bewerberliste.
- 13. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 14. Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins, sowie sonstige von den Mitgliedern zu leistenden Beträgen einzuziehen. Er führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiter hat er alle Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen. Auszahlungen darf er grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters Leisten.
- 15. Kassenprüfung
15.1 Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist möglich. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.
15.2 Die Kassenprüfer haben die Tätigkeiten des Vorstandes in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
15.3 Der Stadtverband ist bei Bedarf im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt, die Kassenführung des Vereins zu überprüfen.
- 16. Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Steuerbegünstigten Zweckes (vgl. Ziffer 2.2) ist das Vermögen auf die örtliche zuständige, als gemeinnützig anerkannte kleingärtnerische Organisation, Stadtverband Heiligenhaus der Kleingärtner e.V. zu übertragen. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Steuerbegünstige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
- 17. Bekanntmachungen des Vereins
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushang.
- 18. Sonstige Bestimmungen
Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages, der Einzelpachtverträge und der Gartenordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.
- 19. Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen
19.1 Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.
19.2 Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 09.03.2019 beschlossen worden; sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
19.3 Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung und Änderungen aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden, selbstständig vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist über die Änderung zu informieren.